Mietvorgang

Bürgelner Wappen

Nachstehend eine kurze Anleitung zum Ablauf des Mietvorgangs:

Wenn ein Termin im Saisonkalender noch nicht rot markiert ist, dann ist das noch keine Garantie, dass dieser Tag auch wirklich noch frei ist. Es gibt leider immer mal wieder Überschneidungen zwischen Aktualisierung der Webseite und der tatsächlichen Belegung. Für die Belegung der Grillhütte ist alleine die Hüttenwartin zuständig. Niemand sonst kann einen Termin zusagen, bzw. festlegen. Daher immer zur sicheren Terminierung die Hüttenwartin direkt kontaktieren, vorzugsweise per Telefon, da bei einem Gespräch viel leichter eventuelle Abweichungen zufriedenstellend geklärt werden können.

Nachstehend Auszüge aus unserem Mietvertrag, welcher bei der Übergabe der Hütte ausgefüllt und von beiden Parteien unterzeichnet wird:

1. Der Hüttenverein überlässt dem Mieter am …………………..……… die vorgenannten Räumlichkeiten einschliesslich Inventar. Als Gesamtmietkosten sind 70,00 €/Tag / 120,00 €/Tag zu entrichten, inklusive einer Pauschale von 10,00 €/Tag für Wasser und Strom. Zur Sicherung der sich aus dem Mietvertrag ergebenden Ansprüche des Vereins ist eine Kaution von 200,00 € zu entrichten. Diese Zahlungen sind generell in bar an den/die Hüttenwart/in zu leisten und  zwar vor Beginn des Mietverhältnisses.

2. Die Festlichkeit ist a) Privatfeier......... b) Betriebsfeier..........

3. Der Mieter verpflichtet sich, die Ihm überlassenen Räumlichkeiten und Freiflächen pfleglich und sorgfältig zu behandeln. Dem Hüttenverein gegenüber verantwortlich sind immer die als Mieter genannten Personen.

4. Kommt es aus dem Verschulden des Mieters zu einer Beschädigung oder Zerstörung an der Mietsache, so ist der Hüttenverein unverzüglich zu informieren. Eventuelle erforderlichen Reparaturen oder Ersatzbeschaffungen von zerstörtem oder verschwundenem Eigentum des Hüttenvereins, gehen voll zu Lasten des Mieters.

5. Der Mieter darf die Mietsache nur so verwenden, dass das Vereinsinteresse nicht beeinträchtigt wird (siehe nachfolgende Gebrauchsregelung).
-  Der eingemauerte Grill in der Hütte darf ausschliesslich nur mit Holzkohle betrieben werden. Wird dieser angefeuert, so ist unbedingt das Dunstabzugsgebläse einzuschalten.
- Jedwedes Feuer ist im gesamten Hüttenbereich einschl. der Grillhütte nicht gestattet!
- Der Mieter verpflichtet sich, beim Verlassen der Hütte Wasser und Licht auszuschalten, Fenster, Fensterläden und Türen zu Verschließen. Sämtliches Inventar der Grillhütte, auch die Grillroste und Zubehör, ist vorher in die Hütte zurück zu räumen!
- Jeglicher Müll und Abfall einschl. Holzkohlenreste aus der Grillanlage sind, nach Anweisung des/der Hüttenwartes/Hüttenwartin, durch den Mieter zu entfernen. Geeignete Endreinigungsmittel sind vom Mieter mitzubringen.

Zuwiderhandlungen führen zum teilweisen oder vollständigen Verlust der Kaution. Die Höhe des Einbehaltes wird im Einzelfall vom Hüttenverein festgelegt.

6. Generell sind sämtliche Räumlichkeiten mit Inventar, Anlagen und Freiflächen dem/der Hüttenwart/in so zu übergeben wie vorgefunden. Im Einzelnen:
- Die Theke sowie sämtliche Gläser, Bestecke, Töpfe usw. sind gewissenhaft zu reinigen.
- Die Kücheneinrichtung ist gewissenhaft zu reinigen, ebenso die Tische, Bänke und Stühle. Auch die Toilettenanlage ist gewissenhaft zu reinigen.
- Thekenraum, Küche und Toiletten sind feucht zu putzen, der restliche Hüttenraum samt Freifläche ist besenrein zu reinigen.
- Der Betrieb von mitgebrachten Heizgeräten ist nicht gestattet. (Überlastung der Absicherung des Stromkreises.)

7. Der Vorstand des Hüttenvereins behält sich vor, auch während der Nutzung der Hütte durch den Mieter, jederzeit Kontrollen über die sachgerechte Nutzung der Hütte durchzuführen. Bei besonders schweren Verstössen, kann der Vorstand von seinem Hausrecht in vollem Umfang gebrauch machen, ohne das daraus ein Erstattungsanspruch für den Mieter entsteht.

8. Sollte der Mieter seinen Reinigungspflichten ganz oder teilweise nicht nachkommen, so ist der/die Hüttenwart/in berechtigt, die Kaution ganz oder teilweise einzubehalten. Die Höhe des Einbehaltes liegt im Ermessen des/der Hüttenwart/in. Sind Schäden entstanden: siehe Punkt 4.

9. Die gesamte Mietsache ist generell bis 11.00 Uhr des Folgetages an den/die Hüttenwart/in zurückzugeben.

10. Fahrzeuge dürfen nicht auf dem Gelände des Fussballvereins abgestellt werden. Daraus entstehende Schäden gehen voll zu Lasten des Mieters.

11. Das Aufstellen von Zelten bedarf der Genehmigung des/der Hüttenwart/in.

12: Der Mieter verpflichtet sich, den ihm ausgehändigten Schlüssel bei Verlust auf eigene Kosten (ca. 200,00 €) zu ersetzen, da in einem solchen Fall die gesamte Schliessanlage ausgetauscht werden muss.